Mietbestimmungen

Vertrag über die Anmietung eines Kraftfahrzeugs

Mietbestimmungen


Vertragsnummer: (im Folgenden als “Vertrag” bezeichnet)

(1) Der Entleiher bestätigt mit seiner Unterschrift im Vertrag, dass er das in diesem Vertrag genannte Fahrzeug vom Verleiher zur Nutzung übernommen hat, und zwar in ordnungsgemäßem Zustand, ausgestattet mit dem normalen, vom Hersteller für das Fahrzeug gelieferten Zubehör, der vorgeschriebenen Ausrüstung und einem vollen Kraftstofftank (im Folgenden “das Fahrzeug” genannt), und dass er sich mit der Betriebstechnik des Fahrzeugs vertraut gemacht hat. Der Darlehensnehmer erkennt auch seine Verpflichtung an, das Fahrzeug mit einem vollen Tank an den Darlehensgeber zurückzugeben.

2. Der Entleiher ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass keine übermäßige Abnutzung oder Zerstörung der Funktionsteile des Fahrzeugs vorliegt, sowie den Zustand und die Temperatur des Kühlmittels, den Zustand des Öls, der Reifen und anderer Teile des Fahrzeugs, die während des Betriebs des Fahrzeugs routinemäßig überprüft werden, zu kontrollieren.

3. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Punkt 2. dieser Mietbedingungen, hat der Entleiher, wenn dies zu Schäden am Fahrzeug führt, dem Verleiher den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Falle einer Beschädigung oder übermäßigen Verschmutzung des Fahrzeuginnenraums ist der Verleiher berechtigt, vom Entleiher den vollen Ersatz der Kosten für die Reparatur, Sonderreinigung oder Desinfektion des Fahrzeugs zu verlangen.

4. Der Entleiher darf das Fahrzeug nicht an einen Dritten zur Nutzung überlassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vermerkt, er darf damit nicht an Wettbewerben oder Trainings teilnehmen und keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Fahrzeugaggregate vornehmen. Für Verstöße gegen diese Klausel 4. Der Entleiher haftet gegenüber dem Verleiher in vollem Umfang, einschließlich der Verpflichtung zum vollständigen Ersatz des Schadens, der sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung ergibt.

5. Der Entleiher ist verpflichtet, das Fahrzeug in demselben Zustand an den Verleiher zurückzugeben, in dem er es vom Verleiher erhalten hat, und dem Verleiher den vereinbarten Betrag für die Ausleihe des Fahrzeugs innerhalb der vom Verleiher gesetzten Frist zu zahlen. Der Leihnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug an einem vom Leihgeber festgelegten Ort zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb des so bestimmten Ortes zurückgegeben (siehe vorheriger Satz dieses Artikels 5), verpflichtet sich der Entleiher, dem Verleiher die Kosten für den Rücktransport des Fahrzeugs zu dem vom Verleiher bestimmten Ort zu erstatten. Ebenso muss der Entleiher, wenn er das Fahrzeug an einem anderen vorher festgelegten Ort abliefern lassen möchte, die Kosten für die Ablieferung des Fahrzeugs an einem anderen als dem vom Verleiher festgelegten Ort übernehmen.

6. Der Entleiher ist verpflichtet, im Falle eines Verkehrsunfalls, bei dem Schäden am Fahrzeug entstehen, oder. im Falle eines Unfalls oder eines Personenschadens für die Anwesenheit der Verkehrspolizei zu sorgen und bis zum Eintreffen eines zuständigen Mitarbeiters des Verleihers vor Ort zu bleiben.

7. Im Falle eines Unfalls oder Diebstahls des Fahrzeugs meldet der Entleiher dies unverzüglich der nächstgelegenen Verkehrspolizei, im Falle einer Panne des Fahrzeugs meldet der Entleiher dies an tel. Der Entleiher meldet den Vorfall dem Verleiher unter +420 773 582 143, wo er sich mit dem Verleiher über das weitere Vorgehen abstimmt.

8. Das Risiko für Schäden am Fahrzeug geht mit der Übernahme des Fahrzeugs vom Verleiher auf den Entleiher über. Der Entleiher verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß nach den Anweisungen des Herstellers zu benutzen und es so zu sichern, dass keine Schäden daran entstehen. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug ist der Entleiher verpflichtet, dem Verleiher den Schaden zu erstatten, auch wenn der Schaden von Dritten ohne Verschulden des Entleihers verursacht wurde (jeder Schaden am Fahrzeug, der nicht durch die Pannenversicherung gedeckt ist).

9. Das Fahrzeug ist gegen Unfall, Diebstahl, Naturkatastrophen und Vandalismus versichert. Wenn der Schaden nicht durch den Kreditnehmer verursacht wurde, beträgt die Selbstbeteiligung des Kreditnehmers 0,- CZK, d.h. 0% Selbstbeteiligung, da der Kunde die Zusatzversicherung bezahlt hat.

10. Der Entleiher ist verpflichtet, nur den vom Hersteller vorgeschriebenen Kraftstoff in den Tank zu pumpen. Das Fahrzeug darf nicht zum Zwecke des Startens ausgefahren werden. Das Fahrzeug darf nur von Abschleppdienstfahrzeugen abgeschleppt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung von Art. 10, haftet der Mieter in vollem Umfang für alle verursachten Schäden, einschließlich Schadensersatz.

11. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Kosten für den Ersatz des Schlosses oder der Alarmanlage im Falle des Verlustes der Schlüssel oder der Alarmsteuergeräte zu tragen. Bei Verlust des Fahrzeugdokuments (Fahrzeugschein Teil I. und/oder II., grüne Karte) hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber eine Verwaltungsgebühr von 500,- CZK zu zahlen.

(12) Der Kreditgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Ausweis und den Führerschein des Kreditnehmers zu überprüfen. Er muss die im Vertrag gefundenen Informationen eintragen.

13. Nutzt der Entleiher das Fahrzeug nach dem Datum, an dem das Fahrzeug an den Entleiher hätte zurückgegeben werden müssen, so wird dies als unbefugte Nutzung fremden Eigentums betrachtet und eine Strafanzeige bei der Polizei der Tschechischen Republik erstattet. Der Verleiher ist berechtigt, dem Entleiher den Betrag für die Ausleihe des Fahrzeugs auch für die Tage in Rechnung zu stellen, an denen das Fahrzeug unrechtmäßig genutzt wurde, und zwar gemäß dem im Vertrag vereinbarten Tagessatz oder gemäß der Preisliste für die Ausleihe des Fahrzeugs, die dem Entleiher vom Verleiher vor Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt wurde.

14. bei einer Langzeitmiete des Fahrzeugs ist der Entleiher verpflichtet, regelmäßig einen kostenlosen Öl- und Filterwechsel vorzunehmen, und zwar immer nach 15.000 km, spätestens jedoch nach der Meldung durch den Bordcomputer des Fahrzeugs.

15. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit der Feststellung dieser Tatsache, dem Auffinden des Fahrzeugs, der Reparatur des Fahrzeugs usw. verbundenen Kosten zu tragen.

16 Der Entleiher ist verpflichtet, die Pflichten des Fahrers und die Regeln des Straßenverkehrs zu beachten, die im Gesetz Nr. 361/2000 Slg. über den Straßenverkehr in seiner geänderten Fassung festgelegt sind. Für den Fall, dass der Entleiher durch sein eigenes Verhalten oder das Verhalten einer Person, der er das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hat, gegen eine der Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, verpflichtet sich der Entleiher, die von der zuständigen Behörde aufgrund des genannten Verhaltens verhängte Strafe in voller Höhe zu zahlen. Wird eine Sanktion wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 125f(1) der Straßenverkehrsordnung verhängt, d.h. dass der Betreiber des Fahrzeugs nicht dafür gesorgt hat, dass die Pflichten des Fahrers und die Regeln des Straßenverkehrs bei der Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr beachtet werden, verpflichtet sich der Entleiher, die Sanktion in voller Höhe zu zahlen, wenn der Verstoß während der Dauer des vertraglichen Rechtsverhältnisses begangen wurde.

Der Entleiher haftet in vollem Umfang für alle Vergehen und sonstigen Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten, die mit dem Fahrzeug oder unter seiner Mitwirkung während der Vertragslaufzeit begangen werden, auch wenn sie von einem Dritten begangen werden, dem der Entleiher das Fahrzeug unter Verstoß gegen Ziffer 4 zur Nutzung überlassen hat. der vorliegenden Mietbedingungen. Versäumt es der Entleiher, eine Strafe im Sinne dieser Mietbedingungen zu zahlen, und ist der Fahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Strafe im Namen des Entleihers zu zahlen, kann die gezahlte Strafe vom Entleiher zurückgefordert werden.

18. mit der Unterzeichnung des Vertrages und im Hinblick auf die vorangegangenen Bestimmungen dieser Mietbedingungen erklärt Jähnke Rent a car s.r.o., dass ihr der Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, Allgemeine Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr (im Folgenden “Verordnung” genannt), einschließlich, soweit anwendbar, der verabschiedeten nationalen Gesetzgebung der Tschechischen Republik im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten natürlicher Personen. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen aus dem abgeschlossenen Vertrag geht das Unternehmen im Einklang mit der Verordnung und den künftig erlassenen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik vor, wenn der Zweck der Verarbeitung die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, Kontrollen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die Führung von Aufzeichnungen und Statistiken sowie die Ausübung der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten ist, und zwar nur in dem Umfang, der für diese Zwecke unbedingt erforderlich ist. Mit der Unterzeichnung des Vertrags, einschließlich der entsprechenden Anhänge, bestätigt der Darlehensnehmer, dass er über seine Rechte gemäß der Verordnung informiert wurde und dass er über die Art und Weise, wie er diese ausüben kann, informiert wurde.

Veröffentlicht in Prag am 1. 10. 2018